Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 138
§ 138 – Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen. (2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.
Kurz erklärt
- Lebensversicherungsprämien müssen auf angemessenen versicherungsmathematischen Annahmen basieren.
- Die Prämien müssen hoch genug sein, um alle Verpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen.
- Es müssen ausreichende Rückstellungen für die einzelnen Verträge gebildet werden.
- Die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens kann berücksichtigt werden.
- Prämien und Leistungen müssen bei gleichen Voraussetzungen nach den gleichen Grundsätzen festgelegt werden.